Satzung des Landesverbandes

Satzung Landesverband GRÜNE Alte Baden-Württemberg

(1) Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Landesverband GRÜNE ALTE Baden-Württemberg (GA-BW)
  2. Der Landesverband ist Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland.
  3. Landesverband GA-BW ist die selbständige politische Altenorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Baden-Württemberg
  4. Der Landesverband hat seinen Sitz in Freiburg.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  6. (2) Zweck / Ziele des Landesverbandes GRÜNE ALTE
    1. Der Landesverband GA-BW ist die formal unabhängige, aber inhaltlich der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehende Altenorganisation.
    2. Der Landesverband GA-BW unterstützt Aktivitäten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sofern diese sich mit den Zielen des Landesverbandes GA-BW decken.
    3. Der Landesverband GA-BW pflegt Kontakte mit nicht-parteilichen und parteilichen Senioreninitiativen und mit anderen für die GA-BW relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen – besonders mit der Grünen Jugend.
    4. Der Landesverband GA-BW strebt an, Politik für Ältere und die Sicht der Älteren auf Politik innerhalb von Bündnis90/Die Grünen sichtbarer werden zu lassen.
    5. Ein generationsübergreifendes gedeihliches Miteinander ist ein Schlüssel für eine funktionierende Demokratie. Dafür setzten sich die GA-BW ein.

    1. (2) Zweck / Ziele des Landesverbandes GRÜNE ALTE
      1. Der Landesverband GA-BW ist die formal unabhängige, aber inhaltlich der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehende Altenorganisation.
      2. Der Landesverband GA-BW unterstützt Aktivitäten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sofern diese sich mit den Zielen des Landesverbandes GA-BW decken.
      3. Der Landesverband GA-BW pflegt Kontakte mit nicht-parteilichen und parteilichen Senioreninitiativen und mit anderen für die GA-BW relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen – besonders mit der Grünen Jugend.
      4. Der Landesverband GA-BW strebt an, Politik für Ältere und die Sicht der Älteren auf Politik innerhalb von Bündnis90/Die Grünen sichtbarer werden zu lassen.
      5. Ein generationsübergreifendes gedeihliches Miteinander ist ein Schlüssel für eine funktionierende Demokratie. Dafür setzten sich die GA-BW ein.
      (3) Aufgaben / Arbeitsbereiche des Landesverbandes GRÜNE ALTE
      Der Landesverband GA-BW gibt sich folgende Aufgaben:
      1. Interessenvertretung für ältere/alte Menschen innerhalb und außerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
      2. Verdeutlichung der Sicht der Senior*innen auf verschiedene Politikfelder;
      3. Organisation politischer Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit;
      4. Zusammenarbeit mit Organisationen auf verschiedenen Ebenen;
      5. Kontaktpflege auf nationaler und internationaler Ebene;
      6. Zusammenarbeit mit verschiedenen Altersgruppen;
      7. Bildung von Landesarbeitskreisen zu ausgewählten Themen;
      (4) Mitgliedschaft im Landesverband GRÜNE ALTE
      1. Mitglied im Landesverband GA-BW können alle Menschen werden, die auf Basis der grünen Werte sich für die Themen „Leben im Alter“ und „Sicht der Älteren auf das Leben“ interessieren.
      2. Der Eintritt in den Landesverband GA-BW erfolgt durch Anmeldung. Über die Aufnahme der einzelnen Mitglieder entscheidet der Vorstand des Landesverbandes GA-BW.
      3. Gegen eine ablehnende Entscheidung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in beim Vorstand des Landesverbandes GA-BW BW Einspruch einlegen.
      4. Bleibt der Vorstand bei seiner Ablehnung, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
      5. Ein Austritt aus dem Landesverband GA-BW ist diesem in Textform zu erklären und vom Landesverband GA-BW zu bestätigen.
      6. Ein Mitglied des Landesverbandes GA-BW kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Landesmitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es:
      a. mehr als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und sich nicht hat befreien lassen.
      b. erheblich gegen die Bundes-/Landessatzung oder deren Beschlüsse verstoßen hat, insbesondere wenn eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer Organisation bekannt wird, die den Zielen und Inhalten der Partei Bündnis 90 / Die Grünen oder des Landesverbandes GA-BW widerspricht. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Beschluss ist zu begründen.
      7. Das passive Wahlrecht im Landesverband GA-BW ist ausschließlich für Mitglieder ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich.
      (5) Landesmitgliederversammlung des Landesverbandes GRÜNE ALTE (LMV-GA-BW)
      1. Die Landesmitgliederversammlung GA-BW ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes GA-BW.
      2. Sie setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Landesverbandes GA-BW zusammen.
      3. Die Landesmitgliederversammlung GA-BW tritt mindestens einmal jährlich in Präsenz zusammen. Weitere LMVs können online stattfinden.
      4. Die Landesmitgliederversammlung GA-BW wird mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge, einberufen.
      5. Die Ladungsfrist kann in begründeten Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden.
      6. Eine Sondersitzung der Landesmitgliederversammlung GA-BW muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder drei der regionalen AKs dies beantragen.
      (6) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung GRÜNE ALTE
      1. Die Landesmitgliederversammlung GA-BW legt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes GA-BW fest.
      2. Sie wählt und entlastet den Vorstand.
      3. Sie kontrolliert die Finanzen des Landesverbandes.
      4. Sie berät und beschließt über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen.
      5. Die Landesmitgliederversammlung GA-BW ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
      6. Antragsberechtigt für eine Landesmitgliederversammlung GA-BW sind alle ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes GA-BW.
      7. Von der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen
      (7) Vorstand des Landesverbandes GRÜNE ALTE (LaVoGA)
      1. Der Landesvorstand GA-BW setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen. Davon sind
      a. zwei gleichberechtigte geschäftsführende Vorstände (=Sprecherinnen) gemäß dem jeweils gültigen Frauenstatut von Bündnis90/Die Grünen BW
      b. ein
      e Schatzmeisterin
      c. mindestens zwei Beisitzer
      innen, gemäß dem jeweils gültigen Frauenstatut von Bündnis90/Die Grünen BW
      2. Es sollen nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus demselben Kreisverband kommen.
      3. Die Mitglieder des Landesverbandes GA-BW können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
      4. Der Landesvorstand GA-BW repräsentiert den Landesverband GA-BW nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
      5. Der Landesvorstand GA-BW führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und setzt die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung GA-BW um.
      6. Der / Die Schatzmeister*in führt die Finanzen des Landesverbandes GA-BW.
      7. Der Landesvorstand GA-BW wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
      8. Wiederwahl ist zulässig.
      9. Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt mit einer absoluten Mehrheit auf einer Landesmitgliederversammlung GA-BW. Ein Abwahlantrag eines Vorstandsmitgliedes muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sein. Anträge zur Abwahl dürfen nicht erst während der Versammlung gestellt werden.
      10. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes GA-BW aus, wird bei der nächsten Landesmitgliederversammlung GA-BW ein neues Mitglied gewählt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der des übrigen Landesvorstandes GA-BW.
      11. Der Landesvorstand GA-BW gibt sich eine Geschäftsordnung.
      (8) Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes GRÜNE ALTE
      Veröffentlichungen für den Landesverband GA-BW erfolgen ausschließlich durch den Landesvorstand GA-BW oder die Landesmitgliederversammlung GA-BW.
      (9) Finanzen
      1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für den Landesverband GA-BW entscheidet die Landesmitgliederversammlung des Landesverbandes GA-BW
      2. Der Bundesverband finanziert die Arbeit des Landesverbandes GA-BW in einer jährlich zwischen dem Landesverband GA-BW und dem Bundesverband zu verhandelnder Höhe.
      3. Bei Mitgliedern des Landesverbandes GA-BW, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, entfällt die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags an den Landesverband GA-BW, sofern der Landesverband GA-BW eine Zuwendung von der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN erhält.
      (10) Änderung der Satzung
      1. Diese Satzung des Landesverbandes GA-BW kann durch die Landesmitgliederversammlung der GA-BW mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
      2. Ein Änderungsantrag, die Satzung betreffend, muss mit der Einladung versendet werden. Anträge zur Änderung der Satzung erst in der Versammlung zu stellen, ist nicht zulässig.
      3. Satzungsänderungen gelten ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Änderung, es sei denn, die Landesmitgliederversammlung beschließt ein späteres Inkrafttreten.
      (11) Auflösung
      1. Die Auflösung des Landesverbandes GA-BW kann nur durch eine eigens dafür einberufene Landesmitgliederversammlung GA-BW beschlossen werden und bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
      2. Das Restvermögen fällt bei einer Auflösung zunächst den geldgebenden Organen nach § 9 Abs. 2 und 3 zu; ansonsten dem Landesseniorenrat BW.
      (12) Inkrafttreten der Satzung
      Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch eine Gründungsversammlung hierüber in Kraft.

      Karlsruhe, am 01. Oktober 2026

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